Um etwas Licht in den Rechtsdschungel zu bringen:
Zu beachten sind das Urheberrecht und das Recht am eigenen Bild.
Das Urheberrecht schützt Werke, also "persönliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst". Nun könnte man meinen, banale Schnappschüsse haben keinen Werkcharakter und sind daher nicht urheberrechtlich geschützt. Leider nicht ganz. Man unterscheidet tatsächlich Lichtbildwerke, die künstlerische oder professionelle Qualität aufweisen, von einfachen Lichtbildern. Letztere genießen aber nach § 72 UrhG denselben Schutz, wenn auch mit verringerter Schutzdauer von "nur" 50 Jahren ab Veröffentlichung oder Erstellung. Der Lichtbildner (also der das Foto geschossen hat) hat das ausschließliche Recht sein Lichtbild zu verwerten (Vervielfältigen, Verbreiten, Ausstellen). Darüber hinaus hat der Urheber grundsätzlich auch das Recht, eine Entstellung seines Werkes zu verbieten. Der Urheber hat somit das ausschließliche Recht, sein Werk zu vervielfältigen, es zu verbreiten, es auszustellen, es zu bearbeiten oder umzugestalten. Ingo hat Recht: ohne Einwilligung des Rechteinhabers, Finger weg von fremden Bildern. Bereits die Speicherung (Anlegen einer digitalen Kopie = Vervielfältigung) und Bearbeitung von Bildern unterfällt dem Urheberrecht - nicht erst deren Veröffentlichung. Eine andere Frage ist natürlich, ob es den Rechteinhaber überhaupt interessiert, was irgendwer im stillen Kämmerlein mit dem Bild macht, solange es dort bleibt ...
Das Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG) ist eine besondere Form des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und schützt den, der abgebildet ist. Jeder darf grundsätzlich selbst darüber bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden. Eingeschränkt wird dieses Recht bei "Personen der Zeitgeschichte" (also Prominenten) durch das öffentliche Informationsinteresse. Allerdings ist auch die Privatsphäre von Pominenten geschützt (Stichwort Paparazzi), seit sich 2004 Caroline von Monaco vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hier um die Rechtsfortbildung verdient gemacht hat.
Bei der Veröffentlichung "bearbeiteter" Bilder (Stichwort Cybermobbing) kommen darüber hinaus auch noch Ehrverletzungsdelikte (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung) in Betracht.